§ 26 Oö. KatSchG § 26

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Im Rahmen der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplans hat die Inhaberin bzw. der Inhaber eines

1.

neuen Seveso-Betriebs der oberen Klasse (§ 2 Z 7 iVm. Z 6 lit. b) spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,

2.

bestehenden Seveso-Betriebs der oberen Klasse (§ 2 Z 8 iVm. Z 6 lit. b) bis spätestens 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den anlagenrechtlichen Bestimmungen erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben und Informationen entsprechen dem Art. 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben,

3.

sonstigen Seveso-Betriebs der oberen Klasse (§ 2 Z 9 iVm. Z 6 lit. b) innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet,

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Informationen der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso-Betriebs sonst zuständigen Behörden auf Verlangen bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres, zur Verfügung zu stellen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Seveso-Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(1a) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absicht, einen externen Notfallplan zu überarbeiten oder wesentlich zu ändern, der Inhaberin oder dem Inhaber des Seveso-Betriebs, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso-Betriebs sonst zuständigen Behörden bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres, zur Verfügung zu stellen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Seveso-Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(2) Die für die Errichtung und für den Betrieb eines Seveso-Betriebs zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die angrenzenden Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, die Inhaberin oder der Inhaber des betreffenden Seveso-Betriebs, die Einsatzorganisationen sowie sonstige Institutionen, deren Einsatz im Fall eines schweren Unfalls voraussichtlich erforderlich sein werden, sind vor Auflage des Entwurfs des externen Notfallplans (Abs. 3) zu hören.

(3) Der Entwurf eines externen Notfallplans ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Standortgemeinde und den Gemeinden, die von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten, sowie bei allenfalls anderen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und gleichzeitig auch der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Von der Einsichtnahme können bestimmte Teile des Entwurfs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden. Jeder, der von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnte, hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf des externen Notfallplans Stellung zu nehmen. Für die Überarbeitung oder wesentliche Änderung eines externen Notfallplans gilt dies sinngemäß.

(4) Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Bezirksverwaltungsbehörde den externen Notfallplan unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zu erstellen. Die Erstellung des externen Notfallplans hat binnen zwei Jahren nach Erhalt der Informationen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Seveso-Betriebs gemäß Abs. 1 oder 1a zu erfolgen. Dabei ist auf die Vorschläge der Landesregierung Bedacht zu nehmen. Abweichungen von diesen Vorschlägen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesregierung. Eine Ausfertigung des externen Notfallplans ist der Landesregierung, der Standortgemeinde, den von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffenen benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie den betroffenen Einsatz- und Hilfsorganisationen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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