§ 14b Oö. KAG 1997 § 14b

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Vereinbarungen bzw. Zustimmungen, welche nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen vom Rechtsträger einer Krankenanstalt mit einer Universität abgeschlossen bzw. einer Universität erteilt werden und die Bewilligungs- oder Anzeigepflichten des Rechtsträgers der Krankenanstalt auslösen, dürfen erst nach Durchführung dieser Verfahren seitens des Rechtsträgers abgeschlossen bzw. erteilt werden.

(2) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben dem Leiter der klinischen Abteilung zu.

(3) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten oder an Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Aufgaben gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

 

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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