§ 35 Oö. GVG 1994 § 35

Oö. GVG 1994 - Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Grundstücke oder Teile davon nach einem Rechtserwerb, für den eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise nutzt oder nutzen lässt, die eine Genehmigung des Rechtserwerbes erforderlich gemacht hätte, soweit nicht eine Übertretung nach Z 3 vorliegt;

2.

es entgegen der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 unterläßt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;

3.

entgegen § 15 Abs. 1 das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;

4.

zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt;

5.

den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 12 zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt;

6.

Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 oder § 16 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt und nicht eine Übertretung nach Z 4 vorliegt.

(Anm:

LGBl. Nr. 85/2002)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 6 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro

zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 59/2006)

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. GVG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. GVG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. GVG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. GVG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. GVG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GVG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Oö. GVG 1994
§ 36 Oö. GVG 1994