Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GVDV

Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung

Oö. GVDV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Art der Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands (Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 97/2003

§ 1 Oö. GVDV


§ 1

 

Zur elektronischen Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands, haben die Gemeinden die zur Umsetzung des Projektes Gemeindevertretung des Amtes der Oö. Landesregierung erforderlichen Datenschnittstellen einzurichten.

§ 2 Oö. GVDV


§ 2

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung (Oö. GVDV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Art der Übermittlung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, des Wahlergebnisses und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstands (Oö. Gemeindevertretungsdaten-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 97/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 84 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2003 und des § 29 Abs. 7 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2003, wird verordnet:

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