§ 77 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungskommissionen sind beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Ausbildungsverordnung (§ 76) festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005)Die Prüfungskommissionen sind beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Ausbildungsverordnung (Paragraph 76,) festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2005)
  2. (2)Absatz 2Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005)Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2005)
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Geheimhaltung über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Geheimhaltung über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 3, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
  6. (5)Absatz 5Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
    1. 1.Ziffer einsbei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung,
    3. 3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
    5. 5.Ziffer 5während einer Freistellung nach §§ 111 und 112,während einer Freistellung nach Paragraphen 111 und 112,
    6. 6.Ziffer 6während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  7. (6)Absatz 6Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie es verlangen oder
    2. 2.Ziffer 2ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    3. 3.Ziffer 3sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
  8. (7)Absatz 7Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber das Mitglied durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, sofern nicht die Landesregierung mit Zustimmung des Bediensteten festlegt, dass die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode der Kommission aufrecht bleibt oder
    3. 3.Ziffer 3das Dienstverhältnis aufgelöst wird.
    (Anm: LGBl.Nr. 54/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2005)
  9. (8)Absatz 8Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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