§ 4 Oö. G-EV § 4

Oö. G-EV - Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Für die provisorische Einreihung nach § 186 Oö. GDG 2002 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei

1.

GD 16 der Entlohnungsgruppe a,

2.

GD 19 der Entlohnungsgruppe b,

3.

GD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2,

4.

GD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5

gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Gemeinde(verbands)dienst nicht zur Anwendung gelangt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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