§ 6 Oö. G-DAV 2005

Oö. G-DAV 2005 - Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:

1.

Entfallen

2.

Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung

3.

Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht

4.

Gemeinderecht

5.

Grundstrukturen der EU

6.

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden

7.

Österreichisches Verfassungsrecht

8.

Verwaltungsverfahren

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012)

(2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vermittlung des erforderlichen und der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens.

(3) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens 5 Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Sie ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.

1.

Ausbildungstyp 1:

a)

Dauer: 2 Stunden.

b)

Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes.

2.

Ausbildungstyp 2:

a)

Dauer: 3 Stunden.

b)

Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes und/oder Erstellen eines Amtsvortrags an ein Gemeindeorgan und/oder Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs.

3.

Ausbildungstyp 3:

a)

Dauer: 4 Stunden.

b)

Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes und/oder Erstellen eines Amtsvortrags an ein Gemeindeorgan und/oder Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs.

(4) Die Begutachtung der schriftlichen Dienstprüfung hat durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als „bestanden“, wenn mindestens 60% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden, sie gilt als „bestanden mit Auszeichnung“, wenn mindestens 90% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen.

(5) Das Ergebnis ist vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mit „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen und dem (der) Bediensteten sowie der Gemeinde (dem Gemeindeverband) schriftlich mitzuteilen. Dem (Der) Bediensteten ist eine Prüfungsbestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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