(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinne des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 39.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 65.000 Euro betragen. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020)
(2) Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 6.000 Euro oder um jeweils 7.000 Euro, wenn die Person im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 67/2014, 130/2020)
(3) Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 6.000 Euro oder 7.000 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Abs. 2 bezogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020)
(4) Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächsten Tausenderbetrag aufgerundet. Bei der Vermietung einer Wohnung, eines Reihen- bzw. Doppelhauses und bei einer Förderung nach der Oö. Energiespar-Verordnung gelten die Einkommensgrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ohne Einschleifregelung.
(5) Bei einer Eigentumsübertragung an bereits früher geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Kleinhausbauten können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
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