§ 19 Oö. EAP-G § 19

Oö. EAP-G - Oö. EAP-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Beirat einzurichten.

(2)

1.

Je ein Mitglied des Beirats wird:

a)

von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

b)

vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Landesorganisation Oberösterreich;

c)

vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich;

d)

von der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

e)

von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich;

f)

von der Industriellenvereinigung Oberösterreich;

g)

vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich;

h)

vom Oberösterreichischen Gemeindebund

bestellt.

2.

Je zwei Mitglieder des Beirats werden von der Landesregierung bestellt.

Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt eine bzw. ein von der Landesregierung bestellte Vertreterin bzw. bestellter Vertreter, welche bzw. welcher den Beirat nach Bedarf einzuberufen hat.

(4) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.

(5) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreterinnen bzw. Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.

(6) Die Geschäfte des Beirates werden vom Amt der Landesregierung geführt.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

In Kraft seit 22.10.2011 bis 31.12.9999
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