§ 3 Oö. BV § 3

Oö. BV - Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.

(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

1.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;

2.

geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden;

3.

bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;

4.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, wirksam verhindert wird;

5.

das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Stelle verlässt, an der das Brauchtumsfeuer abgebrannt wird oder wurde, ist dieses entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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