§ 13 Oö. BauO 1994 § 13

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Verbücherte dingliche Rechte Dritter an Grundflächen, die zur Enteignung gelangen, sind gegen Entschädigung aufzuheben, wenn diese Rechte dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.

(2) Werden durch die Entfernung von baulichen Anlagen auf enteigneten Grundflächen (Freilegung) Änderungen baulicher Anlagen auf den angrenzenden Grundflächen erforderlich, haben die Eigentümer dieser Grundflächen sowie allenfalls betroffene dinglich Berechtigte Anspruch auf Entschädigung durch den Enteignungswerber. Diese Entschädigung ist erforderlichenfalls über Antrag mit gesondertem Bescheid im Enteignungsverfahren festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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