§ 12 Oö. AEG 2001 § 12

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

1.

die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2.

die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

(5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisationsunternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn

1.

die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2.

das Fassungsvermögen der Abwasserentsorgungsanlage dies unter Berücksichtigung des örtlichen Entwicklungskonzepts zulässt und

3.

wasserrechtliche Vorschriften oder das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde dem nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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