Art. 1 Oö. 3 ENK

Oö. 3 ENK - V 3. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Artikel I

 

Die Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, und der 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt ergänzt:

1.

In der Anlage A der Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 112/1997, entfällt das Grundstück Nr. 1622/1, KG. 49321 Reichraming; bei der KG. 49407 Rosenau wird das Grundstück Nr. 281/1 in der Rubrik "Grundstücke, zur Gänze im Nationalpark" gestrichen und bei der Rubrik "Grundstücke, teilweise im Nationalpark" angefügt.

2.

In der Anlage A der 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen", LGBl. Nr. 27/2002, entfällt das Grundstück Nr. 786/3, KG. 49311 Laussa, EZ 117.

3.

Weitere Grundflächen in den Gemeinden Großraming, Molln, Reichraming, Rosenau, St. Pankraz und Weyer werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen, so dass das Nationalparkgebiet zusätzlich zu den in den Verordnungen, LGBl. Nr. 112/1997 und LGBl. Nr. 27/2002, angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Innerbreitenau, Laussa, Lumpelgraben, Ramsau, Reichraming, Rosenau und St. Pankraz umfasst.

4.

Die Außengrenzen des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:40.000 sowie in sieben Teilplänen im Maßstab 1:10.000 kartographisch neu dargestellt.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 Oö. 3 ENK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 Oö. 3 ENK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 Oö. 3 ENK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 Oö. 3 ENK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 Oö. 3 ENK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. 3 ENK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 Oö. 3 ENK
Art. 2 Oö. 3 ENK