Art. 1 Oö. 2 ENK

Oö. 2 ENK - V 2. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Artikel I

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, erhält den Kurztitel "Nationalparkerklärung `Oö. Kalkalpen` ".

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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