§ 22 ÖSG 2012 Betriebskostenzuschlag

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können.

(2) Die Zuschläge werden in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge gewährt. Die Höhe des Betriebskostenzuschlags hat 4 Cent/kWh zu betragen, soweit gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 keine Kürzung vorzunehmen ist.

(3) Diese Zuschläge sind auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers zusätzlich zu den Einspeisetarifen zu gewähren und von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.

(4) Anlässlich der Antragstellung gemäß Abs. 3 sowie am Ende jedes Kalenderjahres haben die Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz sowie eine Bilanz über die sonstigen Betriebskosten vorzulegen. Die Rohstoffbilanz hat zu umfassen:

1.

Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Vorjahr eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)

2.

Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten: Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage nicht beteiligten Lieferanten erzeugt wird.

3.

Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Vorjahr in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.

Eine Kopie dieser Bilanzen ist an die E-Control zu übermitteln. Die E-Control kann zu diesem Zweck die Kriterien für die Vorlage der Betriebskostenbilanz näher bestimmen.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Betriebskostenzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die für die Gewährung der Betriebskostenzuschläge erforderlichen Mittel stellen die Fortschreibung der für den Rohstoffzuschlag gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG, BGBl. I Nr. 143/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, beanspruchten Mittel dar. Eine Anrechnung auf das Unterstützungsvolumen hat daher sinngemäß nur in jenem Ausmaß zu erfolgen als die Mittel für den Rohstoffzuschlag im Jahr 2009 überschritten werden. Für den Betriebskostenzuschlag stehen maximal 20 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.

(6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird.

In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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