§ 82 NRWO Gültige Ausfüllung

NRWO - Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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§ 72 NRWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe§ 73 NRWO Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler§ 74 NRWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten§ 75 NRWO Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises§ 76 NRWO Leerer amtlicher Stimmzettel§ 77 NRWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel§ 78 NRWO Gültige Ausfüllung§ 79 NRWO Vergabe von Vorzugsstimmen§ 80 NRWO Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert§ 81 NRWO Ungültige Stimmzettel§ 82 NRWO Gültige Ausfüllung§ 83 NRWO Ungültige Stimmzettel§ 84 NRWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung§ 85 NRWO Niederschrift§ 86 NRWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien§ 87 NRWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 88 NRWO Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde§ 89 NRWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde§ 90 NRWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde§ 91 NRWO Ermittlung der Vorzugsstimmen§ 92 NRWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Bundeswahlbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 83 NRWO