§ 2 NPSV

NPSV - Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2016, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlagen II und III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen römisch zwei und römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlagen II und III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen römisch zwei und römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NPSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NPSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NPSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NPSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NPSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NPSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NPSV
Anl. 1 NPSV