§ 10 NPSG Schlussbestimmungen

NPSG - Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Durchführungsverordnung gemäß § 3 darf bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten Bundesgesetzes in Kraft treten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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