§ 38 NPG 1992 Strafbestimmungen

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wer den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 29 und 35 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 NPG 1992
§ 38a NPG 1992