Art. 1 NÖ WV 2009

NÖ WV 2009 - NÖ Warengruppen-Verordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:

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Fahrzeuge inkl. Zubehör

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Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren

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Bodenbeläge

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Brenn- und Treibstoffe

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Stein- und Betonwaren

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Pflanzen und Gartenbedarfsartikel

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Holzrohstoffe

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Möbel

In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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