§ 7 NÖ WBVV 1990 Eröffnung der Angebote

NÖ WBVV 1990 - NÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wenn bei der Eröffnung der Angebote kein Bieter anwesend ist, muß mindestens ein Zeuge beigezogen werden. Über die Eröffnung der Angebote muß eine Niederschrift verfaßt werden.

(2) Die Bieter müssen vom Angebotsergebnis über Verlangen verständigt werden, wenn sie zur Eröffnung nicht eingeladen waren.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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