§ 17 NÖ VG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

NÖ VG - NÖ Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Zuständigkeit für die Anmeldung und Überwachung von Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 500 Personen übersteigt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 NÖ VG
§ 17a NÖ VG