Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.
(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.
(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.
(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:
NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400 | ||||||||||
Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6 | ||||||||||
NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450 | ||||||||||
NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500 | ||||||||||
NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120 | ||||||||||
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane, LGBl. 6120/1 | ||||||||||
NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125 | ||||||||||
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125/1 | ||||||||||
NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050 | ||||||||||
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240 | ||||||||||
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 | ||||||||||
Gewerbeordnung 1994 (Bestimmungen über Betriebsanlagen) | ||||||||||
Strafgesetzbuch - StGB | ||||||||||
Forstgesetz 1975 | ||||||||||
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EGK | ||||||||||
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 | ||||||||||
Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen | ||||||||||
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2 | ||||||||||
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1 | ||||||||||
Bundesluftreinhaltegesetz |
Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer
a) | das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt, | |||||||||
b) | und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde. |
(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(1) Über Antrag einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.
NÖ Umweltschutzorganeverordnung
StF: LGBl. 8050/1-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2008 aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–6, verordnet: