§ 21 NÖ TZVO 2009 Funktionsfähigkeit

NÖ TZVO 2009 - NÖ Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft,

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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