§ 10 NÖ TBV Lage und Ausstattung der Räume

NÖ TBV - NÖ Tagesbetreuungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.

(2) Jeder Gruppe (§ 5 Abs. 2) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen:

-

ein Aufenthaltsraum oder Spielzimmer mit altersangepaßter Ausstattung bzw. Zimmer mit Lern- und Aufgabenbereiche,

-

ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit,

-

ein WC,

-

ein eigener Wasch- und bei Bedarf ein Wickelraum, mindestens jedoch eine Wasch- oder Wickelgelegenheit.

(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.

(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.

(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.

(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ TBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ TBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ TBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ TBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ TBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 NÖ TBV
§ 11 NÖ TBV