Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu ahnden ist, wer
1.  | den Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 erster Satz zuwiderhandelt,  | |||||||||
2.  | ohne Bewilligung erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt,  | |||||||||
3.  | den Informations-, Auskunfts- bzw. Anzeigepflichten des § 14 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 19, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1, zuwiderhandelt,  | |||||||||
4.  | entgegen § 20 Abs. 4 einen Geschäftsführer verspätet bestellt,  | |||||||||
5.  | eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt,  | |||||||||
6.  | Bergführertätigkeiten ohne Befugnis durchführt.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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