Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SP 2012

NÖ Sanierungsprogramm 2012

NÖ SP 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Sanierungsprogramm 2012
StF: LGBl. 6950/33-0

§ 1 NÖ SP 2012 Ziel und Zweck


Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010. Diese Sanierungsvorgaben dienen der stufenweisen Verbesserung des Zustandes der Oberflächenwasserkörper oder von Teilen von Oberflächenwasserkörpern in den Sanierungsgebieten (§ 2).

§ 2 NÖ SP 2012 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete).

§ 3 NÖ SP 2012 Sanierungsvorgaben


Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (bei Wasserausleitungen samt Restwasserdotierung) vorhanden sind, haben bis spätestens 22. Dezember 2015 folgende Sanierungsmaßnahmen umzusetzen:

1.

Es ist durch geeignete Vorkehrungen bei diesen betroffenen Anlagen eine ganzjährige Passierbarkeit für jene Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten, die sich aus den Vorgaben der Anlage A, Abschnitt A 1, betreffend die aquatischen Bioregionen, und der Anlage A, Abschnitt A 2.4, betreffend die Fischfauna, der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2010, (QZV Ökologie OG) ergeben.

2.

Bei Wasserausleitungen ist zusätzlich zu den in Z 1 genannten Vorgaben (Fischpassierbarkeit bei der betroffenen Anlage) sicherzustellen, dass die in Anlage G der QZV Ökologie OG, betreffend die ökologische Mindestwasserführung in Fischlebensräumen festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen in der Restwasserstrecke erreicht werden.

§ 4 NÖ SP 2012 Schlussbestimmung


Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ SP 2012


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

 

NÖ Sanierungsprogramm 2012 (NÖ SP 2012) Fundstelle


NÖ Sanierungsprogramm 2012
StF: LGBl. 6950/33-0

Änderung

LGBl. Nr. 95/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2016 aufgrund des § 33d Abs. 1 und 2 und des § 55g Abs. 1 Z 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:

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