§ 79 NÖ SHG

NÖ SHG - NÖ Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.

(4) § 70 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) § 66 Abs. 1 und § 78 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 76 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 76 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.

(6) Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 1, § 69 Abs. 8, die Überschrift des § 69a und § 69a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 15, § 25 Abs. 1 Z 3, § 35 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den § 41 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 41 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 69b sowie § 47 Abs. 2 Z 1 und § 69b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die die § 53 und § 59 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis sowie § 53 und § 59 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung, LGBl. 9200/5, außer Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 13 und § 50 Abs. 4a treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 50 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Der den § 3a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 sowie § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2021 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(12) Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 1/2022 treten am 22. November 2021 in Kraft. Der die §§ 48 und 48a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, die Überschrift des § 48, § 48 Abs. 4, § 48a und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(13) Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 04.01.2022 bis 31.12.9999
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