§ 2 NÖ SBPV § 2

NÖ SBPV - NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Prüfungsinhalt über die Grundkenntnisse der Geschichte des Bundeslandes Niederösterreich (Prüfungsstoffabgrenzung II gemäß § 10a Abs. 7 StBG) hat nachstehende Themenbereiche zu umfassen:

1.

Geschichtliche Entwicklung des Landes Niederösterreich

2.

Politisches System und Landesverwaltung

3.

Bildungswesen

4.

Geographie, Wirtschaft und Verkehr

5.

Bedeutende Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher

In Kraft seit 26.10.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ SBPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ SBPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ SBPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ SBPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ SBPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SBPV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ SBPV
NÖ Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung (NÖ SBPV) Fundstelle