§ 23 NÖ SAG 2011 Abgabenschuldner, Haftung

NÖ SAG 2011 - NÖ Spielautomatengesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.

(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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