Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2025
(1)Absatz einsDie in einem Heim tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsdiese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
2.Ziffer 2andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder
4.Ziffer 4Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Tätigkeit in dieser Einrichtung hinaus.
In Kraft seit 07.10.2025 bis 31.12.9999
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