§ 1 NÖ LVGÜG Ernennung der Richter und Richterinnen

NÖ LVGÜG - NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat, wer

1.

am 1. Februar 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich ist,

2.

bis zum 31. Mai 2013 einen Antrag auf Ernennung stellt und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

(2) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Abs. 1 erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 ablehnt.

(3) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat auch, wer

1.

nach dem 1. Februar 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich geworden ist,

2.

innerhalb von acht Wochen nach seiner oder ihrer Bestellung – jedenfalls aber bis 31. Dezember 2013 – einen Antrag auf Ernennung stellt und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

(4) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Abs. 3 erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung – spätestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 – ablehnt.

(5) Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit.a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 31.01.2013 bis 31.12.9999
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