Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LV 2001

NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

NÖ LV 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 28.01.2021
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
StF: LGBl. 3800/1-0

§ 1 NÖ LV 2001 § 1


Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 2 NÖ LV 2001 § 2


(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

§ 3 NÖ LV 2001 § 3


(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.

(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.

(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 4 NÖ LV 2001 § 4


(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.

(2) Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.

(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.

(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.

§ 5 NÖ LV 2001 § 5


Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.

§ 6 NÖ LV 2001 § 6


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.

(2) Die Tarifposten 99, 100, 101, 102, 103, 104 und 106 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 7/2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Die Tarifposten 107 und 108 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2015 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ LV 2001


A. Allgemeiner Teil

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird

8,–

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

8,–

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)

2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen

2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)

3,–

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

3,–

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

8. a)

Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen

bis € 1.700,–

€ 120,–

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 210,–

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 300,–

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 400,–

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 470,–

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 550,–

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 630,–

von € 11.900,01 bis € 13.600,–

€ 720,–

von € 13.600,01 bis € 15.300,–

€ 800,–

von € 15.300,01 bis € 17.000,–

€ 890,–

über € 17.000,–

€ 930,–

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2-3 und Z 5-7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.

b)

Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 710,–. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,– gilt sinngemäß lit.a.

Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,– übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.

c)

Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 210,–. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,– gilt lit.a.

Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

9.

Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a

jedoch mindestens

Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

42,-

10.

Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)

300,-

11.

Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)

470,-

12.

Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)

100,-

13.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)

100,-

14.

Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10,-

15.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)

10,-

II. Veranstaltungsangelegenheiten

16.

Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von

a)

bis zu 1 Jahr

5,–

b)

mehr als 1 Jahr

15,–

17.

Erteilung einer Tanzschulbewilligung

70,–

18.

Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011

a)

Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5)

20.000,–

Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.

b)

Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6)

1.000,–

c)

Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1)

mit

höchstens 15 Glücksspielautomaten

1.000,–

mit

mehr als 15 Glücksspielautomaten

2.000,–

d)

Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7)

1.000,–

                            

e)

Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten

300,–

                            

f)

Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten

200,–

19.

Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück

5,–

20.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen

a)

die sich über mehrere Gemeinden erstrecken

50,–

b)

bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt

50,–

c)

für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2

a)

in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)

100,–

b)

an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z. B. Open-Air- Filmvorführungen)

15,–

d)

für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden

30,–

e)

für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde

30,–

f)

für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken

70,–

g)

für Motorsportveranstaltungen,

-

als Einzelveranstaltung

30,–

-

als Dauerveranstaltung (z. B. Kartbahnen)

100,–

h)

für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere

50,–

i)

für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt

100,–

21.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen

a)

die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden

20,–

b)

für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt

200,–

c)

wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, mit einem Fassungsraum

bis

zu 500 Personen

55,–

über

500 Personen

110,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

d)

für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,

wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

100,–

                            

wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

200,–

                            

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

e)

für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum

bis

zu 500 Personen

55,–

über

500 Personen

110,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

f)

die sich über mehrere Bezirke erstrecken

100,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

g)

für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum

bis

zu 500 Personen

30,–

über

500 Personen

50,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

h)

für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum

-

bis zu 500 Personen

55,–

-

über 500 Personen

110,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

i)

für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen

200,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

21a.

Bewilligung nach § 4 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes

1.000,-

21b.

Anzeige jeder weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 6 des NÖ Wettgesetzes

100,-

                            

21c.

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 4 Abs. 7 des Wettgesetzes

30,-

21d.

Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten nach § 4 Abs. 8 des Wettgesetzes

30,-

21e.

Anzeige des Betriebes oder des Austausches eines Wettterminals nach § 4 Abs. 9 des Wettgesetzes

100,-

III. Sportangelegenheiten

22.

Bewilligung zum Betrieb einer Schischule

100,–

23.

Neubestimmung eines Schischulgebietes

20,–

24.

Verleihung der Befugnis als Bergführer

100,–

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

25.

Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger

a)

bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)

200,–

b)

darüber hinaus je Betriebsraum

25,–

26.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt

a)

bis zu 3 Betriebsräumen

200,–

b)

darüber hinaus je Betriebsraum

25,–

27.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt

100,–

28.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben

50,–

29.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt

100,–

30.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt

15,–

31.

Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke

15,–

32.

Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist

50,–

33.

Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens

470,–

34.

Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen

200,–

35.

Anerkennung eines Ortes als Kurort

300,–

36.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

a)

bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)

200,–

b)

darüber hinaus je Betriebsraum

25,–

37.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben

50,–

38.

Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

a)

bis zu 3 Betriebsräumen

200,–

b)

darüber hinaus je Betriebsraum

25,–

39.

Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens

470,–

                            

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

40.

Feststellung beziehungsweise Änderung von Jagdgebieten

70,-

41.

(entfällt durch LGBl. Nr. 8/2021)

42.

(entfällt durch LGBl. Nr. 8/2021)

43.

Feststellung bzw. Änderung von Vorpachtrechten

50,-

44.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je angefangenem Hektar

1,50

                            

45.

Verfügung des Ruhens der Jagd

20,–

46.

(entfällt)

47.

Bewilligung vom Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten

40,–

48.

Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft

15,–

49.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung

                            

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

50.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens

                            

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

51.

Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer

                            

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

52.

Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

                            

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

53.

Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters

30,–

54.

Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages

15,–

55.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd

                            

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

56.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

57.

Ausstellung

a)

einer Jagdkarte

10,–

b)

eines Jagdkartenduplikates

5,–

c)

einer Jagdgastkarte

für

einen Zeitraum von 14 Tagen

12,–

für

einen Zeitraum von 3 Tagen

8,50

d)

einer Jagdkarte im Scheckkartenformat (einschließlich Duplikate)

20,-

58.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete

10,–

59.

Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften

60,–

60.

Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht

10,–

61.

Bewilligung zum Fangen von Wild

40,–

62.

Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550

15,–

63.

Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren

40,–

64.

Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen

50,–

65.

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

95,–

65a.

Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

104,–

66.

Berufsjägerprüfung

95,–

66a.

Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

104,–

66b.

Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

104,–

67.

Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

25,–

67a.

Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

27,30

67b.

Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500

27,30

67c.

Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500

27,30

68.

Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig

10,–

69.

Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500)

95,–

70.

Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier

100,–

71.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550)

20,–

72.

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550), für jedes Fischwasser

20,–

73.

Ausstellung

a)

einer Fischerkarte

10,–

b)

eines Fischerkartenduplikates

5,–

c)

einer Fischergastkarte für 30 Tage

12,–

74.

Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

100,–

75.

Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich

65,–

76.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder –verarbeitungsanlagen jeder Art

a)

in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche

bis 5.000 m2

360,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

500,–

und von mehr als 10.000 m2

700,–

b)

außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

und von mehr als 10.000 m2

400,–

77.

Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich

a)

in Landschaftsschutzgebieten bei

einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche

200,–

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

50,–

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

140,–

von mehr als 3 m2

220,–

b)

außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage

von mehr als 3 m über der Erdoberfläche

90,–

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

36,–

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

65,–

von mehr als 3 m2

120,–

78.

Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich

a)

in Landschaftsschutzgebieten

bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

65,–

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

150,–

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

300,–

b)

außerhalb von Landschaftsschutzgebieten

bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

25,–

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

65,–

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

140,–

79.

Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen)

Flächenverbrauch bis 5.000 m2

350,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

500,–

von mehr als 10.000 m2

700,–

80.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

von mehr als 10.000 m2

400,–

81.

Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten

100,–

82.

Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

von mehr als 10.000 m2

400,–

83.

Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet

100,–

                            

84.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. Abschnitt

a)

Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge

je

Hektar

1,–

jedoch

mindestens

5,–

höchstens

200,–

b)

Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1

         0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,

jedoch

mindestens

10,–

höchstens

200,–

85.

Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. Abschnitt

a)

Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge

je

Hektar

1,–

jedoch

mindestens

5,–

höchstens

200,–

b)

Rechtserwerb anderer Art

         0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes

jedoch

mindestens

100,–

höchstens

470,–

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

86.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)

a)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

aa)

für eine einmalige Fahrt

13,50

bb)

für mehrmalige Fahrten

31,–

b)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

aa)

für eine einmalige Fahrt

31,–

bb)

für mehrmalige Fahrten

65,–

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

87.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)

a)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

aa)

für eine einmalige Fahrt

13,50

bb)

für mehrmalige Fahrten

31,–

b)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

aa)

für eine einmalige Fahrt

31,–

bb)

für mehrmalige Fahrten

65,–

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.

88.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

13,50

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

31,–

89.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)

a)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist

42,–

                            

b)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

110,–

90.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)

a)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist

65,–

                            

b)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

170,–

91.

Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960)

4,20

92.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)

a)

Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

aa)

fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage)

8,50

bb)

vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter)

4,20

b)

Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken

aa)

für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

8,50

bb)

für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

25,–

höchstens

jedoch

100,–

c)

Verwendung von Lautsprecherwagen

aa)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

42,–

bb)

wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

210,–

                            

d)

alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen

65,–

93.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)

a)

für kürzere als Jahresfrist

65,–

b)

für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer

210,–

                            

94.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)

a)

für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist

17,–

b)

für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

42,–

höchstens

jedoch

250,–

95.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960)

11,–

VII. Energieangelegenheiten

96.

Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810

a)

Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4)

40,–

b)

Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz)

40,–

c)

Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz)

40,–

d)

Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge

bis

110 kV

10,–

von

mehr als 110 kV

20,–

jedoch

mindestens

40,–

höchstens

470,–

e)

Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch

 

mindestens

 

 

40,–

höchstens

235,–

f)

Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3)

40,–

g)

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)

40,–

h)

Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1)

60,–

97.

Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung

0,21

jedoch

mindestens

40,–

und

höchstens

470,–

b)

Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) die Hälfte der Ansätze nach lit.a jedoch mindestens

40,–

                            

höchstens

235,–

c)

Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)

80,–

                            

d)

Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1)

80,–

e)

Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1)

60,–

f)

Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1)

100,–

g)

Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4)

80,–

                            

h)

Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1)

470,–

                            

i)

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2)

80,–

j)

Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes

100,–

k)

sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag

40,–

98.

Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020

a)

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1)

40,–

b)

Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1)

20,–

c)

sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag

20,–

                            

VIII. Bauangelegenheiten

99.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

15,–

                            

100.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche

0,50

 

mindestens jedoch

 

 

85,–

101.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7, 8 und 9 NÖ Bauordnung 2014)

56,–

                            

102.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014)

35,–

                            

103.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014)

35,–

104.

Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014)

30,–

105.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104

106.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

107.

(entfällt)

108.

(entfällt)

IX. Tierzuchtangelegenheiten

109.

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen [Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit § 2 Tierzuchtgesetz 2020]

530,-

110.

Genehmigung eines Zuchtprogrammes (§ 3 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

a)

gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

117,-

b)

gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 für Equiden

176,-

c)

gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012

58,50

d)

gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2020

58,50

111.

Genehmigung einer wesentlichen Änderung bei einem genehmigten Zuchtprogramm [Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 in Verbindung mit § 4 NÖ Tierzuchtgesetz 2020]

58,50

112.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 13 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

58,50

112a.

Anerkennung einer Ausbildung für einen partiellen Berufszugang (§ 14 NÖ Tierzuchtgesetz 2020)

58,50

X. Tierschutzangelegenheiten

113.

Bewilligung der Haltung von Tieren in Zoos

100,-

114.

Bewilligung der Tierhaltung in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (Erstbewilligung)

50,-

115.

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

50,-

116.

Bewilligung zum Betreiben von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen

30,-

117.

Bewilligung der Tierhaltung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Zucht oder zum Verkauf

50,-

118.

Bewilligung einer Schlachtanlage für rituelle Schlachtungen (Schächtung)

160,-

119.

Bewilligung der rituellen Schlachtung

130,-

XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

120.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

a)

für eine bestimmte Veranstaltung

10,–

b)

für einen bestimmten Zeitraum

50,–

c)

auf unbegrenzte Dauer

155,–

121.

Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens

470,–

122.

Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)

4,20

jedoch

mindestens

8,40

123.

Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit

0,10

jedoch

mindestens

200,–

höchstens

930,–

124.

Ausstellung des internationalen Leichenpasses

30,–

125.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170)

20,–

126.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3)

102,50

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