Art. 48 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich sind der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten, insoweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung einem Mitglied derselben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.

(3) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich, die noch nicht einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, sind vom Landeshauptmann zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich im Namen des Landeshauptmannes von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 48 NÖ LV 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 48 NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 48 NÖ LV 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 48 NÖ LV 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 48 NÖ LV 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LV 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 47b NÖ LV 1979
Art. 49 NÖ LV 1979