§ 8 NÖ LSO Sicherheitsbestimmungen

NÖ LSO - NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Es sind Bestimmungen festzulegen, die eine körperliche oder sittliche Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst ausschließen. Grundsätzlich müssen diese beinhalten:

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Verbot der Mitnahme gefährlicher und/oder gefährdender Gegenstände

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Abnahme und Verwahrung solcher Gegenstände, soferne gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen

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Verbot der eigenmächtigen Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten

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Verhalten in Brand- und Katastrophenfällen bzw. bei Unfällen

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Information und Belehrung der Schülerinnen und Schüler über Gefahrenquellen von Maschinen, Geräten, elektrischen Anlagen, Stoffen und Baulichkeiten

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Meldepflichten von drohenden Gefahren

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Verwendung privater Geräte (z. B. Elektrogeräte).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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