§ 93 NÖ LSG Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 91 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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