§ 51 NÖ LSG Zusammenarbeit

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Schulleiter oder der Klassenvorstand haben mit den Erziehungsberechtigten das Einvernehmen herzustellen, wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert. Darüberhinaus ist die Zusammenarbeit mit der für den Wohnsitz des Schülers örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde zu suchen, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen und es das Wohl des Schülers erfordert.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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