§ 35 NÖ LPVW Ermittlung des Wahlergebnisses

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung der Teilwahlergebnisse ist vor dem Vorliegen des Gesamtwahlergebnisses unzulässig.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 NÖ LPVW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 NÖ LPVW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 NÖ LPVW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 NÖ LPVW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 NÖ LPVW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 NÖ LPVW
§ 36 NÖ LPVW