§ 15 NÖ LLPG Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen

NÖ LLPG - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben von jener Vertrauensperson wahrzunehmen, welche anläßlich der Wahl die größere Anzahl von Stimmen erhalten hat. Sind beide Vertrauenspersonen von derselben Wählergruppe, so obliegen diese Aufgaben der an erster Stelle des Wahlvorschlages genannten Vertrauensperson.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ LLPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ LLPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ LLPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ LLPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ LLPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ LLPG
§ 16 NÖ LLPG