§ 4 NÖ LK 1976 § 4

NÖ LK 1976 - NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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