§ 3 NÖ LFW DOK-VO Überprüfung und Anpassung

NÖ LFW DOK-VO - Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 6 und 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, muss auch eine Anpassung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

In Kraft seit 30.08.2002 bis 31.12.9999
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