Gesamte Rechtsvorschrift NÖ LBTG

NÖ Landesbeteiligungsgesetz

NÖ LBTG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verfassungsgesetz – NÖ Landesbeteiligungsgesetz
StF: LGBl. 3930-0

§ 1 NÖ LBTG § 1


Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH und als mittelbarer Eigentümer der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen an der EVN AG durch die NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der EVN AG nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der Beteiligung der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an der EVN AG unter 51 % fallen würde. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn die Beteiligung an der EVN AG durch das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger gehalten wird, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält.

§ 2 NÖ LBTG § 2


(1) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich Anteile an der NÖ Holding GmbH nicht veräußern oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Holding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil des Landes an der NÖ Holding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Holding GmbH an einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.

(2) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der NÖ Holding GmbH an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.

NÖ Landesbeteiligungsgesetz (NÖ LBTG) Fundstelle


Verfassungsgesetz – NÖ Landesbeteiligungsgesetz
StF: LGBl. 3930-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Oktober 2006 beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten