Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.12.2019
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 NÖ LAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 NÖ LAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 NÖ LAO