(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Ergibt die Beurteilung gemäß § 74 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattfindet.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Diese Bestimmung gilt nicht für eine Anschlußlehre im Sinne des § 18 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030.
(4) Das Arbeiten mit Motorkettensägen ist für Jugendliche verboten. Abweichend davon ist das fallweise Arbeiten mit der Motorkettensäge zur Weiterführung der praktischen Ausbildung unter Aufsicht und mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht) nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, erlaubt. Die Motorkettensägen müssen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2, entsprechen und die Jugendlichen müssen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
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