Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KIF

Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien

NÖ KIF
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der NÖ Landesrgierung vom 13. März 1984 über das Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familie
StF: LGBl. 3505/2-0

Artikel

Art. 1 NÖ KIF


Folgende Organisationen erfüllen die Voraussetzungen, dem Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien anzugehören:

Caritas der Diözese St. Pölten,

Caritas der Erzdiözese Wien,

Handelskammer Niederösterreich,

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,

Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen von Wien und Niederösterreich,

Lebenshilfe Niederösterreich,

NÖ Hilfswerk,

Niederösterreichische Initiative für das familienbedürftige Kind,

Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

NÖ Landesverband der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen,

NÖ Volkshilfe,

Österreichisches Kinderrettungswerk, Landesverband NÖ,

Land NÖ Gemeindevertreter der ÖVP,

Land sozialistischer Gemeindevertreter in Niederösterreich.

Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familien (NÖ KIF) Fundstelle


Verordnung der NÖ Landesrgierung vom 13. März 1984 über das Kuratorium der Interessenvertretung der NÖ Familie
StF: LGBl. 3505/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505–0, wird verordnet:

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