Gesamte Rechtsvorschrift NÖ KG

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung

NÖ KG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
StF: LGBl. 6500/12-0

§ 1 NÖ KG Geltungsbereich und Ziel


(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:

-

Kormoran (Phalacrocorax carbo),

-

Graureiher (Ardea cinerea).

(2) Die in Abs. 1 angeführten Vogelarten sind auf Schlafplätzen geschont.

(3) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt

1.

vorrangig durch Vertreibung der in Abs. 1 angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,

2.

nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme,

3.

unter gleichzeitiger Festlegung

-

von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen,

-

von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten,

-

einer Einschränkung der Bejagungsintensität und

-

von Melde- und Berichtspflichten.

(4) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.

(5) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

§ 2 NÖ KG Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche


(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen

-

Kormorane ausschließlich in den in Abs. 2 definierten Bereichen und

-

Graureiher ausschließlich in den in Abs. 3 definierten Bereichen

vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden.

(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

1.

im unmittelbaren Bereich folgender Gewässer einschließlich aller Zubringer, Mühlbäche und Werkskanäle sowie der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober bis 15. März:

-

Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks “Kemmelbach Elektrizitätserzeugungs GmbH” nördlich der Straßenbrücke der B1 in der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs),

-

Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks “Anton Kittelmühle-Plaika GesmbH” in der Gemeinde Golling),

-

Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke der A 1 in der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf),

-

Pielach (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Dunkelsteinerwald und Haunoldstein),

-

Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in der Gemeinde Traismauer),

-

Perschling (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke südöstlich des Kraftwerks Dürnrohr in der Gemeinde Zwentendorf, KG Kleinschönbichl),

-

Große Tulln (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2264 in der Gemeinde Neulengbach, KG Markersdorf),

-

Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in der Gemeinde Oberwaltersdorf),

-

Wr. Neustädter Kanal (von der B 18 in der Gemeinde Leobersdorf bis zur Einmündung in den Mödlingbach in der Gemeinde Biedermannsdorf),

-

Kalter Gang (in der Gemeinde Himberg, KG Velm),

-

Fischa-Piesting (der gesamte Ober- und Mittellauf bis zu jenem Punkt, an dem die Gemeindegrenzen der Gemeinden Fischamend, Enzersdorf an der Fischa und Klein-Neusiedl zusammentreffen),

-

Leitha (vom Zusammenfluss der Pitten und Schwarza in der Gemeinde Lanzenkirchen, KG Haderswörth, bis zur Einmündung der Warmen Fischa in der Gemeinde Pottendorf, KG Landegg, ausgenommen jene Gewässerstrecken, in denen die Leitha die Landesgrenze zum Burgenland berührt),

-

Schwarza-Pitten (der gesamte Verlauf),

-

Warme Fischa (der gesamte Verlauf),

-

Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf tschechisches Staatsgebiet in der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf),

-

Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Grafenegg und Grafenwörth),

-

Krems (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Senftenberg und Krems an der Donau),

-

Silbersee (in der Gemeinde Klosterneuburg, KG Höflein an der Donau und KG Kritzendorf).

2.

im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März bis 30. April:

-

Ybbs (die Mündung im Umkreis von 200 m in der Gemeinde Ybbs an der Donau, KG Ybbs und KG Sarling),

-

Fischa (von der Wehranlage der Wasserkraftanlage “Fa. Ludwig Polsterer Vereinigte Walzmühlen” in der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa bis zur Autobahnbrücke der A 4 in der Gemeinde Fischamend),

-

Schwechat (von der Eisenbahnbrücke bis zur Grenze des Europaschutzgebiets “Vogelschutzgebiet Donauauen östlich von Wien”, jeweils in der Gemeinde Schwechat).

3.

im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen und Teichwirtschaften vom

1. August bis 30. April.

(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Abs. 1 nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.

(4) Bäche im Sinne des Abs. 3 sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.

§ 3 NÖ KG Melde- und Berichtspflichten


(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jede getätigte Erlegung eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), des Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der Art und der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z. B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z. B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.

(2) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai beziehungsweise nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Abs. 1 an die Landesregierung zu erstatten.

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung (NÖ KG) Fundstelle


NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
StF: LGBl. 6500/12-0

Änderung

LGBl. 6500/12-1 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:

Anmerkung

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