§ 35c NÖ KAG § 35c

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Drittmittel sind finanzielle und geldwerte Zuwendungen von Dritten an Krankenanstalten, die insbesondere zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel entgegen zu nehmen.

(3) Drittmittel dürfen von Krankenanstalten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität oder Medizinischen Privatuniversität dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für Zweck der Lehre und Forschung verwendet werden.

(4) Die Entgegennahme von Drittmitteln kann durch eine Richtlinie näher ausgestaltet werden. Eine solche Richtlinie hat die maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Transparenz und Dokumentation für die Annahme und Verwendung von Drittmitteln zu enthalten und darf kein Verhalten fördern, das mit rechtlichen Bestimmungen und ethischen Grundsätzen unvereinbar ist. Mit dem Fördergeber ist eine entsprechende Sponsoringvereinbarung abzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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