§ 19g NÖ KAG

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Der Opferschutzgruppe haben zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die vorrangig Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, ein Angehöriger des Pflegedienstes und eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist, anzugehören.

(3) Die Mitglieder der Opferschutzgruppe werden vom Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Vorsitz kommt einem Vertreter des ärztlichen Dienstes zu. Eine Wiederbestellung ist möglich. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Opferschutzgruppe obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.

(5) Die Opferschutzgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Anzahl der mindestens pro Jahr stattfindenden Sitzungen, die Einladungsfristen und Beschlusserfordernisse näher zu regeln sind.

(6) Von der Einrichtung der Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe (§19f) auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe erfüllt. In diesem Fall ist zusätzlich zu den im § 19f Abs. 2 genannten Mitgliedern ein weiterer Vertreter des ärztlichen Dienstes gemäß Abs. 2 beizuziehen.

(7) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, beizuziehen.

In Kraft seit 04.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19g NÖ KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19g NÖ KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19g NÖ KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19g NÖ KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19g NÖ KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ KAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19f NÖ KAG
§ 20 NÖ KAG