§ 15d NÖ KAG § 15d

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken in klinische Abteilungen oder als klinische Institute gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben im Bereich der Lehre und Forschung einer Medizinischen Privatuniversität dem Leiter der klinischen Abteilung zu, welcher diese neben den ihm gemäß § 17 Abs. 2 obliegenden Aufgaben zu erfüllen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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