§ 3 NÖ JG Wild, jagdbare Tiere

NÖ JG 2 - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

1.

Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, die Wildkatze (Raubwild);

2.

Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:

Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze.

(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:

Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.

(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:

1.

Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;

2.

Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;

3.

Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

4.

Verbot des Transports;

5.

Verbot des Handels oder Tausches;

6.

Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.

(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:

1.

Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;

2.

Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;

3.

Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;

4.

Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;

5.

Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;

6.

Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;

7.

Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn

1.

es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2.

die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und

3.

einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt:

a)

Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c)

Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

d)

Schutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt,

e)

Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

f)

selektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.

(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:

1.

für welche Art die Ausnahme gilt,

2.

zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen,

3.

Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,

4.

Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z 3 lit.f und

5.

Art der Kontrollen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn

1.

es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2.

die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,

3.

einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und

4.

eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.

(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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